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   VerfGH Bayern, 14.12.1993 - 15-VII-92   

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https://dejure.org/1993,8015
VerfGH Bayern, 14.12.1993 - 15-VII-92 (https://dejure.org/1993,8015)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.12.1993 - 15-VII-92 (https://dejure.org/1993,8015)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - 15-VII-92 (https://dejure.org/1993,8015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 995
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Bayern, 09.02.1988 - 7-VII-87
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.1993 - 15-VII-92
    Sie wenden sich nur an die nachgeordneten Behörden und sind ausschließlich für diese bindend; sie entfalten keine unmittelbare Außenwirkung (vgl. VerfGH 41, 13/15).

    Für die Entscheidung, ob es sich um eine Rechtsvorschrift handelt, kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sowohl auf die Form als auch auf den Inhalt der zu prüfenden Maßnahme an ( VerfGH 41, 13/15 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.1993 - 15-VII-92
    Das Bundesverfassungsgericht habe in den Entscheidungen zur Besteuerung einer Familie (BVerfGE 82, 60/85 ff.; 87, 153/169 ff.) den für das Existenzminimum notwendigen Lebenshaltungsbedarf wesentlich höher angesetzt, so daß sich für den Haushaltsvorstand derzeit ein monatlicher Betrag von 750 DM errechne.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.12.1993 - 15-VII-92
    Das Bundesverfassungsgericht habe in den Entscheidungen zur Besteuerung einer Familie (BVerfGE 82, 60/85 ff.; 87, 153/169 ff.) den für das Existenzminimum notwendigen Lebenshaltungsbedarf wesentlich höher angesetzt, so daß sich für den Haushaltsvorstand derzeit ein monatlicher Betrag von 750 DM errechne.
  • VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
    Verwaltungsvorschriften hingegen als sonstige amtliche Veröffentlichungen werden als »Bekanntmachung« bezeichnet und grundsätzlich, sofern sie von der Staatsregierung stammen, im Allgemeinen Ministerialblatt und in besonderen Fällen im Bayerischen Staatsanzeiger, sofern sie von Staatsministerien stammen, in deren Amtsblättern oder in gemeinsamen Amtsblättern veröffentlicht (vgl. §§ 1 und 2 der Bekanntmachung über die amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Staatsministerien v. 13.06.1977 BayRS 1140-1-S, zuletzt geändert durch Bekanntmachung v. 20.10.1998 - GVBl S. 882; vgl. auch [hinsichtlich der vergleichbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Popularklage nach Art. 98 Satz 4 Bayer. Verfassung, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 - nunmehr: Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayVerfGHG] BayVerfGH v. 17.07.1984, BayVBl 1985, 176 u. v. 14.12.1993, BayVBl 1994 S. 142/143).

    In der neueren Rechtsprechung und Literatur besteht keine Einhelligkeit darüber, wann und inwiefern auf den Inhalt einer Regelung abgestellt werden kann (vgl. etwa Jörg Schmidt a. a. O. RdNr. 26 zu § 47 WvGO: nur im Falle einer - hier nicht gegebenen - mehrdeutigen Form; Gerhardt a. a. O. RdNr. 24 zu § 47 VwGO hingegen hält es unter Berufung auf eine h. M. für möglich, eine anhand formeller Kriterien nicht oder nicht eindeutig als Rechtsvorschrift ausgewiesene Regelung u. U. materiell dennoch als solche zu qualifizieren - er nennt dies ein »pragmatisches Annäherungsverfahren« - Kopp/Schenke, RdNr. 18 zu § 47 VwGO wollen - im Gegensatz zur Vorauflage - grundsätzlich nur auf den Inhalt, nicht hingegen auf die Form des staatlichen Handelns abstellen; der Bayerische Verfassungsgerichtshof [a. a. O.] prüft hinsichtlich der vergleichbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Popularklage [s. o.] trotz deutlicher Rückschlüsse aus der Form auf den fehlenden Charakter einer Bestimmung als Rechtsvorschrift dennoch auch den materiellen Gehalt [Entscheidung v. 17.07.1984 BayVBl 1985 S. 176] bzw. er zieht die Prüfung des Inhalts zur Bestätigung der sich aus der Form der Vorschrift ergebenden Rechtsnatur von Richtlinien bzw. Bekanntmachungen als Verwaltungsanweisungen heran [so Entscheidungen v. 4.08.1982, VerfGH 35, 100/103, u. v. 12.12.1993, BayVBl 1994, 142]).

    (Zu dieser Entscheidung steht die des Bayer. Verfassungsgerichtshofs v. 14.12.1993, NVwZ 1994, 995, nicht im Widerspruch; sie gründete sich zwar auf dieselbe Fassung des § 22 BSHG, hatte aber über einen anderen Sachverhalt - eine lediglich an den in Bayern letztzuständigen örtlichen Sozialhilfeträger gerichtete, Mindestregelsätze enthaltende Bekanntmachung des zuständigen Ministeriums - zu entscheiden.).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.1996 - 4 K 1851/91

    Sozialhilfe; Bedarfsbemessung; Statistikmodell; Festsetzung der Regelsätze;

    Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages wegen der Festsetzung der Regelsatzhöhe durch Runderlaß des Nds. Sozialministeriums, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 14.10.1992 dargelegt hat (ebenso zum Begriff der "Verordnung" nach Art. 98 Satz 4 BayVerf: BayVerfGH NVwZ 1994, 995) hat das BVerwG in seinem Beschluß vom 25.11.1993 (a.a.O.) nicht für durchgreifend erachtet.
  • VerfGH Bayern, 13.12.1995 - 17-V-92

    Bestimmung der Rechtsnatur bundesrechtlicher Beihilfevorschriften; Versagung der

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